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Krankenversicherung Gesetz Leistungen

KVG Leistungen

Hier sehen Sie Mittel- und Gegenständeliste (MiGel) zu den aktuellen Leistungen der obligatorischen Krankenpflege Grundversicherung gemäss Bundesverordnung per 01.07.2024.

Mögliche Leistungen via Zusatzversicherung sind nicht berücksichtigt.

MiGel: 25.01.01.00.1 / Brillen/Kontaktlinsen

Pro Jahr werden CHF180.67 an Brillen-/Kontaktlinsen-Verordnung vergütet.

 

Limitation:

- bis zum vollendeten 18. Altersjahr

- Augenärztliches Rezept ist pro Jahr notwendig.

- Eventuelle zwischenzeitliche Folgeanpassungen können durch den Optometristen und die Optometristin erfolgen.

- nicht anwendbar mit POS 25.02.04.00.1

MiGel: 25.02.01.00.1 / Spezialfälle Brillen/Kontaktlinsen

Pro Jahr werden CHF180.67 jährlich pro Seite an alle Altersgruppen vergütet.

 

Limitation:

- bei Refraktionsänderung (krankheitsbedingt, medikamentenbedingt, operationsbedingt)

- nicht anwendbar mit Pos. 25.02.04.00.1

MiGel: 25.02.02.00.1 / Spezialfälle** für Kontaktlinsen 1

Alle 2 Jahre werden 271.- für Kontaktlinsen und Anpassung durch den Optometristen und die Optometristin vergütet.

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Limitation:

- alle 2 Jahre pro Seite

- Visus um 2/10 verbessert gegenüber Brille

- zusätzlich muss mindestens eine der folgenden Limitationen erfüllt sein:

Bei Myopie      < -8.00 Dioptrien (Stärker als -8.00dpt)

Bei Hyperopie > +6.00 Dioptrien (Stärker als +6.00dpt)

Bei Anisometropien ab 3 Dioptrien, falls Beschwerden

Bei Astigmatismus < -3 Dioptrien (Stärker als -3.00dpt)

- nicht anwendbar mit Pos. 25.02.03.00.1, 25.02.03.01.1 und 25.02.04.00.1

MiGel: 25.02.03.00.1 / Spezialfälle für Kontaktlinsen 2

Ohne zeitliche Limitierung werden pro Seite an alle Altersgruppen CHF632.34 vergütet.

Inbegriffen: Kontaktlinsen und Anpassung durch den Optometristen und die Optometristin.

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Limitation:

- mindestens eine der folgenden Limitationen muss erfüllt sein:

- irregulärer Astigmatismus

- Hornhauterkrankungen oder -verletzungen

- Status nach Hornhaut-Operation

- Iris-Defekten

- nicht anwendbar mit Pos. 25.02.02.00.1 und 25.02.04.00.1

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MiGel: 25.02.04.00.1 / Spezialfälle Brillen/Kontaktlinsen 3

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Pro Jahr werden CHF850.- inkl. Anpassung durch den Optometristen und die Optometristin und Anpasslinsen vergütet.

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Limitation:

- Progrediente Myopie (nachgewiesen mit entsprechender überdurchschnittlicher axialer Augenlänge, gemäss aktuellen Wachstumstabellen und einer Progression von mindestens 0.50 Dioptrien / Jahr), welche zu hoher Myopie (< -5.00 Dioptrien (stärker als -5.00dpt)) führen kann oder bereits hohe Myopie (< -5 Dioptrien (stärker als -5.00dpt) mit weiterer Progression von mindestens 0.50 Dioptrien / Jahr

- Vergütung nur bei Behandlung mit Brillen und Kontaktlinsen, die nachweislich eine Hemmung der Myopieprogression bewirken:

zB: Multifokale Kontaktlinsen mit peripherer Zusatzoptik (peripherer Defokus)

zB: Orthokeratologie-Linsen

zB: Brillengläser, zur Myopiekontrolle, auf Basis eines multifokalen- oder peripheren Defokus Prinzips

- Verordnung nur durch Fachärzte und Fachärztinnen für Ophthalmologie mittels Verordnungsformular mit mindestens Angaben zur axialen Augenlänge, Nachweis der Progression und bestehendem Myopiegrad.

- bis zum vollendeten 21. Altersjahr

- nicht anwendbar mit Pos. 25.01.01.00.1, 25.02.01.00.1, 25.02.02.00.1, 25.02.03.00.1 und 25.02.03.01.1

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